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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die FSG-Nobiskrug Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Flensburg, Aktenzeichen: 56 IN 325/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FSG-Nobiskrug Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 14469 FL, hat das Amtsgericht Flensburg eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Batteriestraße 52, 24939 Flensburg, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Lars Windhorst.

Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin liegt bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, ansässig am Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main.

Beschluss des Gerichts

Am 12. Dezember 2024 um 09:00 Uhr hat das Amtsgericht Flensburg gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, bestellt.

Im Rahmen der Anordnung wurden folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  2. Einziehung von Außenständen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Außenstände einzuziehen, um die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Flensburg einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, ihrer Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de.

Bedeutung der Entscheidung

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und der Vorbereitung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein geordneter Ablauf gewährleistet, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und mögliche Schäden von der Insolvenzmasse abzuwenden.

Amtsgericht Flensburg, 12. Dezember 2024

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