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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Flensburg, Aktenzeichen: 56 IN 324/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 14408 FL, hat das Amtsgericht Flensburg am 12. Dezember 2024 um 09:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Batteriestraße 52, 24939 Flensburg, wird durch ihren Geschäftsführer Lars Windhorst vertreten.

Die rechtlichen Interessen der Schuldnerin werden durch die Kanzlei Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, wahrgenommen.

Beschluss des Gerichts

Das Amtsgericht Flensburg hat folgende Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 040 22667-7 und der Telefaxnummer 040 22667-888 erreichbar.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  3. Einziehung von Außenständen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, offene Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, um die Insolvenzmasse zu sichern und Gläubigerinteressen zu schützen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg, einzureichen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, die unter insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar ist.

Bedeutung der Entscheidung

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Prüfung der Vermögensverhältnisse sicherzustellen. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgabe, den Geschäftsbetrieb zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Amtsgericht Flensburg, 12. Dezember 2024

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