Amtsgericht Darmstadt, Geschäfts-Nr.: 9 IN 1047/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DASYM GmbH, Hauptstraße 2, 64625 Bensheim, hat das Amtsgericht Darmstadt am 11. Dezember 2024 um 16:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Guido Quacken, wohnhaft am Dreiländerweg 105, 52074 Aachen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 90962 eingetragen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Christoph Enkler von der Kanzlei Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, bestellt. Herr Enkler ist erreichbar unter der Telefonnummer 069/370022-0, Fax 069/370022-111 oder per E-Mail an frankfurt@brinkmann-partner.de.
Anordnung des Gerichts
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO hat das Amtsgericht folgende Maßnahmen angeordnet:
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. - Einziehung von Forderungen:
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Einrichtung eines Sonderkontos:
Zur Sicherung der Insolvenzmasse wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos berechtigt. Dieses Konto muss den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (IX ZR 47/18) entsprechen. - Ermächtigung zur Informationsbeschaffung:
Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, Kreditinstitute und das Kraftfahrbundesamt sind angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle relevanten Auskünfte über die Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin zu erteilen. Auf Verlangen sind Kopien entsprechender Unterlagen bereitzustellen.
Bedeutung der Entscheidung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und geordnete Verhältnisse für ein mögliches Insolvenzverfahren zu schaffen. Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin eingeschränkt, um Gläubigerinteressen zu schützen und eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten.
Amtsgericht Darmstadt, 11. Dezember 2024