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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Marsh Quality + Components Universal Dienstleistungs Energie GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36m IN 5293/24
Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2024


Hintergrund und Sachverhalt

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Marsh Quality + Components Universal Dienstleistungs Energie GmbH, mit Sitz in Berlin, Säntisstraße 66, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel ist es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Die Schuldnerin, tätig im Baugewerbe, Service und Handel, wird durch den Geschäftsführer Andreas Marsh vertreten.


Anordnung der vorläufigen Maßnahmen

Am 9. Dezember 2024 um 12:25 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung beschlossen. Die wesentlichen Punkte des Beschlusses lauten:

  1. Allgemeines Verfügungsverbot:
    Der Schuldnerin wird untersagt, eigenständig über ihr Vermögen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Sietz bestellt:

    • Adresse: Rankestraße 33, 10789 Berlin
    • Telefon: (auf Anfrage)
  3. Unterbrechung von Zivilrechtstreitigkeiten:
    Der Beschluss bewirkt die Unterbrechung aller gerichtlich anhängigen Zivilverfahren (§ 240 ZPO).
  4. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  5. Sicherung der Insolvenzmasse:
    Die Schuldnerin darf über ihre Bankkonten und Außenstände nicht verfügen; die Kontoführung und Außenstandseinziehung obliegt ausschließlich dem vorläufigen Insolvenzverwalter. Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind, sofern sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen, untersagt; bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Pflichten und Rechte des Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt:

  • Das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  • Zu prüfen, ob die Vermögensmasse der Schuldnerin die Verfahrenskosten decken kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  • Die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen durchzuführen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu gewähren und notwendige Auskünfte zu erteilen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen. Fristbeginn ist das Datum der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.


Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 9. Dezember 2024

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