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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die IDA Indoor Advertising GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36i IN 7773/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDA Indoor Advertising GmbH am 10. Dezember 2024 entscheidende Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Schuldnerin, mit Sitz in der Schlüterstraße 39, 10629 Berlin, wird durch ihre Geschäftsführer Robin Ebser und Ralph Peter Razisberger vertreten und ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 164538 eingetragen.


Hintergrund des Beschlusses:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde durch die Schuldnerin gestellt, um die finanzielle Lage des Unternehmens zu klären und eine geordnete Abwicklung oder Fortführung zu ermöglichen. Um die Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern, hat das Insolvenzgericht weitreichende Maßnahmen beschlossen.


Wichtige Punkte der Entscheidung:

  1. Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen, wurden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, bestellt.

    • Kontakt:
      Telefon: N/A
      E-Mail: N/A
  3. Einschränkung der Verfügungsmacht:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Insbesondere ist die Einziehung von Außenständen untersagt.
  4. Einrichtung eines Sonderkontos:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und eingehende Gelder, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen.
  5. Einsicht und Überwachung:
    Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese einzuziehen. Außerdem hat er die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und eine mögliche Fortführung des Unternehmens zu prüfen.

Bedeutung für Gläubiger:

Drittschuldner der Schuldnerin wurden angewiesen, keine Zahlungen mehr an die IDA Indoor Advertising GmbH zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 InsO).


Rechtsbehelfsbelehrung:

Betroffene können gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen.


Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der Vermögensverhältnisse der IDA Indoor Advertising GmbH. Die Maßnahmen dienen der Klärung der wirtschaftlichen Lage und der Vorbereitung auf die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren. Es bleibt abzuwarten, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erfolgt.

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