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Vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren der Maja Advisory GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 2081/24

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 09. Dezember 2024 um 10:00 Uhr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maja Advisory GmbH, ansässig in München, umfassende Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin angeordnet. Ziel ist es, mögliche nachteilige Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.


Unternehmensdaten

  • Firma: Maja Advisory GmbH
  • Sitz: Leopoldstraße 16, 80802 München
  • Registergericht: Amtsgericht München, HRB 247757
  • Geschäftsführer: Nicolas Kammerer, Gernot Mang
  • Rechtsvertretung: Chatham Partners PartGmbB, Hamburg

Beschluss des Amtsgerichts

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

  • Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
    Adresse: Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
    Kontakt: Tel.: 0711 238890, Fax: 0711 23889200

Dr. Haffa ist mit der Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte beauftragt.


Maßnahmen und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

  1. Zustimmungspflicht: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Einzug von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen.
  3. Einrichtung von Sonderkonten: Er ist berechtigt, Sonderkonten für die Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten.
  4. Prüfung und Berichterstattung: Dr. Haffa wurde beauftragt, die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu prüfen und festzustellen, ob das Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
  5. Überwachung des Unternehmens: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und notwendige Nachforschungen anstellen.

Zusätzliche Maßnahmen

  • Zwangsvollstreckung untersagt: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind vorerst ausgesetzt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Aufhebung der Verfügungsbefugnis: Die Schuldnerin darf nicht über ihre Bankkonten oder Forderungen verfügen.

Ziele der vorläufigen Verwaltung

  • Sicherung der Insolvenzmasse.
  • Überprüfung, ob eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist.
  • Wahrung der Interessen der Gläubiger.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Stuttgart einzureichen oder zur Niederschrift bei einer Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären.


Amtsgericht Stuttgart – 09. Dezember 2024

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