Aktenzeichen: 8 IN 2079/24
Am 09. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Stuttgart im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kwistum Erwerbs GmbH aus München Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gernot Mang, steht unter dem Verdacht finanzieller Schwierigkeiten, die eine umfassende Überprüfung erfordern.
Unternehmensdetails
- Firma: Kwistum Erwerbs GmbH
- Sitz: Leopoldstraße 16, 80802 München
- Registergericht: Amtsgericht München, HRB 147717
- Geschäftsführer: Gernot Mang
- Rechtsvertretung: Rechtsanwälte Chatham Partners PartGmbB, Hamburg
Gerichtliche Anordnung
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde Folgendes beschlossen:
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- Name: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
- Kanzlei: Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
- Kontakt: Tel.: 0711 238890, Fax: 0711 23889200
Dr. Haffa wurde beauftragt, die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass die Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.
Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters
- Zustimmungspflicht: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Einziehung von Forderungen: Der Verwalter ist befugt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten.
- Errichtung von Sonderkonten: Der Verwalter darf Sonderkonten eröffnen und Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
- Betriebsüberwachung: Der Verwalter darf Geschäftsräume betreten, Bücher und Unterlagen einsehen und notwendige Nachforschungen anstellen.
Maßnahmen zur Sicherung der Masse
- Zwangsvollstreckung untersagt: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gestoppt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Informationspflicht: Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Prüfung und Fortführungsperspektive
Dr. Haffa wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob:
- Ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt.
- Das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
- Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsmittelbelehrung
Betroffene können gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart einzureichen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Bekanntmachung des Beschlusses.
Amtsgericht Stuttgart – 09. Dezember 2024