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Insolvenzverfahren der MMB Verwaltungs GmbH: Vorläufige Maßnahmen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 2085/24

Am 09. Dezember 2024 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Stuttgart im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MMB Verwaltungs GmbH vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Die Gesellschaft, mit Sitz c/o Vivonio Furniture GmbH, Leopoldstraße 16, 80802 München, wird durch ihren Geschäftsführer Gernot Mang vertreten. Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin erfolgt durch die Kanzlei CHATHAM PARTNERS PartGmbB, Hamburg.


Unternehmensdetails

  • Registergericht: Amtsgericht München
  • Handelsregister-Nummer: HRB 171579
  • Geschäftsführung: Gernot Mang

Beschluss des Amtsgerichts

Um potenziellen Vermögensverlusten bis zur endgültigen Entscheidung vorzubeugen, wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO beschlossen:

  1. Vorläufiger Insolvenzverwalter:
    Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, bestellt. Herr Dr. Haffa ist unter der Telefonnummer 0711 238890 und Fax 0711 23889200 erreichbar.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner sind untersagt und dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe:

  • Das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  • Zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  • Die Geschäftsräume zu betreten, Geschäftspapiere einzusehen und Auskünfte zur Vermögenslage einzuholen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder seiner Veröffentlichung gemäß § 9 InsO.


Amtsgericht Stuttgart – 09. Dezember 2024

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