Aktenzeichen: 67g IN 375/24
Das Amtsgericht Hamburg hat am 06. Dezember 2024 um 15:11 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Neonamic GmbH i. L., ehemals ansässig in der Charlottenstraße 21, 20257 Hamburg, vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft, deren Tätigkeit sich auf innovative Dienstleistungen im Bereich nutzerzentrierter Produktentwicklung, insbesondere User Experience, konzentriert, steht unter der Leitung des Liquidators Hans-Gerd Hoyer.
Unternehmensdetails
- Handelsregistereintrag: Amtsgericht Hamburg, HRB 150475
- Geschäftszweig: Innovation und nutzerzentrierte Produktentwicklung
- Liquidator: Hans-Gerd Hoyer
Beschluss des Amtsgerichts
Zum Schutz der Vermögenswerte der Gesellschaft wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:
- Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Herr Dr. Morgen ist berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und Forderungen einzuziehen. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Gesellschaft über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Zahlungsanweisung an Drittschuldner:
Den Schuldnern der Gesellschaft wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Arrestvollziehungen gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziele des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Neonamic GmbH i. L. zu prüfen. Dabei wird untersucht, ob die Vermögenswerte der Gesellschaft zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. Zudem wird geprüft, ob Chancen für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder seiner Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.
Amtsgericht Hamburg – 06. Dezember 2024