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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 280 IN 224/24
Datum: 06. Dezember 2024
Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht

Das Amtsgericht Mainz hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, mit Sitz Auf der Steig 14, 55131 Mainz, wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft beschlossen. Die Gesellschaft, im Handelsregister unter HRB 4164 eingetragen und vertreten durch ihren Geschäftsführer Christian Eckert, unterliegt ab dem 06. Dezember 2024, 08:30 Uhr, der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, bestellt. Dr. Eckert ist über folgende Kontaktdaten erreichbar:

Wesentliche Anordnungen

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  2. Zahlungsanweisung an Schuldner der Antragstellerin:
    Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) wurden angewiesen, Zahlungen nur noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einsichtnahme in den Beschluss:
    Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben das Recht auf Beschwerde, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 anfechten möchten. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt.

Bedeutung der Anordnung

Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und der Vorbereitung einer möglichen geordneten Insolvenzabwicklung. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Ausblick

In den kommenden Wochen wird Dr. Rainer Eckert eine umfassende Prüfung der finanziellen Lage der DRK gemeinnützigen Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz vornehmen. Basierend auf seinen Erkenntnissen wird das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Betroffene Gläubiger und Interessierte können sich über ihre Rechte und weitere Verfahrensschritte informieren.

Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht
06. Dezember 2024

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