Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die A & M Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 62 IN 36/24
Datum: 05. Dezember 2024
Amtsgericht Duisburg – Insolvenzgericht

Das Amtsgericht Duisburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A & M Holding GmbH, mit Sitz in der Kurt-Schumacher-Str. 228, 46539 Dinslaken, umfangreiche Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 34998 eingetragen ist und einen Geschäftszweig als Corona-Testzentrum betreibt, wird durch die Geschäftsführer Masih Hossaini, Mülheimer Str. 386, 46045 Oberhausen, und Milad Hossaini, Sperberweg 4, 46539 Dinslaken, vertreten.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Am 05. Dezember 2024, um 11:24 Uhr, hat das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen und die Vorbereitung einer geordneten Insolvenzabwicklung.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Kirchstraße 10-12, 46539 Dinslaken, bestellt. Herr Dr. Sponagel übernimmt mit sofortiger Wirkung die Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte.

Wesentliche Maßnahmen

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsanordnung an Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die A & M Holding GmbH zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügung, werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Anordnung

Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen dienen dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu bewahren und die Interessen der Gläubiger zu schützen. Sie ermöglichen dem vorläufigen Insolvenzverwalter, eine detaillierte Analyse der Vermögens- und Finanzlage der Schuldnerin durchzuführen und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Ausblick

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die finanzielle Situation der A & M Holding GmbH prüfen und einen Bericht vorlegen. Auf Basis dieser Prüfung wird das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Die Gläubiger werden über ihre Rechte und Pflichten sowie über den Fortgang des Verfahrens informiert.

Amtsgericht Duisburg – Insolvenzgericht
05. Dezember 2024

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Unzulässige Kündigungsklauseln in AGB: Viele Unternehmen halten sich nicht an neue Regelungen

Next Post

EU plant strengere Kontrolle von TikTok im Zusammenhang mit rumänischen Wahlen