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Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet: Ano-Pro Gesellschaft für anodische Prozessoptimierung mbH im Fokus

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 610 IN 441/24
Datum: 5. Dezember 2024
Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht

Die Ano-Pro Gesellschaft für anodische Prozessoptimierung mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 20062, hat angesichts finanzieller Schwierigkeiten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Um das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, hat das Amtsgericht Rosenheim am 5. Dezember 2024 um 08:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Unternehmensprofil

Die Ano-Pro GmbH, mit Sitz in der Bahnhofstraße 11, 83104 Tuntenhausen, ist spezialisiert auf die Optimierung von anodischen Prozessen. Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Ingelsberger, verfolgt dabei das Ziel, durch technische Innovationen die Effizienz in der Produktion und im Management von anodischen Verfahren zu steigern.

Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim

Das Insolvenzgericht hat gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die folgenden Maßnahmen beschlossen, um die geordnete Verwaltung des Unternehmensvermögens sicherzustellen:

  1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz aus Rosenheim bestellt.
    • Kontakt:
      • Adresse: Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim
      • Telefon: +49(8031)36770
      • Telefax: +49(8031)367736
      • E-Mail: kanzlei@inso-ro.de
  2. Verfügungsbeschränkungen
    • Verfügungen der Ano-Pro GmbH über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies gilt auch für die Einziehung offener Forderungen.
  3. Einziehung von Vermögenswerten
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Zahlungen an das Unternehmen dürfen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung erfolgen.
  4. Aussetzung der Zwangsvollstreckung
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Beteiligte Parteien können gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung. Beschwerden sind schriftlich beim Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstraße 1, 83022 Rosenheim, einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

Bedeutung der Entscheidung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt das Amtsgericht sicher, dass das Vermögen der Ano-Pro GmbH bewahrt und einer transparenten Prüfung unterzogen wird. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu bewerten und die Weichen für eine mögliche Sanierung oder Abwicklung zu stellen.

Ausblick

Betroffene Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen. Die vorläufige Insolvenzverwaltung unter der Leitung von Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz wird in den kommenden Wochen die finanzielle Situation des Unternehmens eingehend analysieren und einen Bericht vorlegen, der über das weitere Verfahren entscheidet.

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