Aktenzeichen: 810 IN 1655/24 E-33-
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 03. Dezember 2024 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main, die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 InsO angeordnet. Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 52696 eingetragen, wird durch den Vorstand Thomas Keck vertreten.
Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
Im Rahmen der Anordnung wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von der White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, zum vorläufigen Sachwalter bestellt.
Kontakt:
- Telefon: 069/36 50 69 98 0
- Fax: 069/36 50 69 98 5555
- E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com
Eigenverwaltung unter Aufsicht
Die Elabs AG ist berechtigt, ihr Vermögen unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Regelung soll es dem Unternehmen ermöglichen, im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens eine Sanierung anzustreben, während der vorläufige Sachwalter die Interessen der Gläubiger überwacht und sicherstellt.
Hintergrund der Entscheidung
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung deutet darauf hin, dass die Elabs AG die Voraussetzungen für eine Sanierung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens erfüllt. Dieses Verfahren bietet der Schuldnerin die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters und ohne die vollständige Kontrolle an einen Insolvenzverwalter abzugeben, ihre wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und zukunftsfähige Strukturen zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann sowohl von der Antragstellerin als auch von den Gläubigern sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder, wenn diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Tage nach Veröffentlichung. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet und begründet werden.
Einsichtnahme des Beschlusses
Der vollständige Beschluss kann während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – 03.12.2024