Dark Mode Light Mode

Vorläufige Eigenverwaltung der Elabs AG unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 810 IN 1655/24 E-33-

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 03. Dezember 2024 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elabs AG, Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main, die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 InsO angeordnet. Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 52696 eingetragen, wird durch den Vorstand Thomas Keck vertreten.

Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Im Rahmen der Anordnung wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von der White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Kontakt:

Eigenverwaltung unter Aufsicht

Die Elabs AG ist berechtigt, ihr Vermögen unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Regelung soll es dem Unternehmen ermöglichen, im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens eine Sanierung anzustreben, während der vorläufige Sachwalter die Interessen der Gläubiger überwacht und sicherstellt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung deutet darauf hin, dass die Elabs AG die Voraussetzungen für eine Sanierung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens erfüllt. Dieses Verfahren bietet der Schuldnerin die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters und ohne die vollständige Kontrolle an einen Insolvenzverwalter abzugeben, ihre wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und zukunftsfähige Strukturen zu schaffen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sowohl von der Antragstellerin als auch von den Gläubigern sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder, wenn diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Tage nach Veröffentlichung. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet und begründet werden.

Einsichtnahme des Beschlusses

Der vollständige Beschluss kann während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – 03.12.2024

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Interview: Vermögensverlagerung in die Schweiz – Rechtsanwältin Bontschev erklärt die rechtlichen Hintergründe

Next Post

FutureVest Equity SDG: Nachhaltiger Aktienfonds mit starker Performance und klarer ESG-Ausrichtung