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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die SOKI Gesellschaft zur Förderung soziokultureller Initiative mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 25 IN 403/24

Das Amtsgericht Tübingen hat am 03. Dezember 2024 um 16:50 Uhr im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der SOKI Gesellschaft zur Förderung soziokultureller Initiative mbH, Unter den Linden 23, 72764 Reutlingen, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 351434 eingetragen und wird von Geschäftsführer Kai Essig vertreten.

Anordnung der Maßnahmen

Zur Sicherung der Vermögenswerte und Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Klaus-Peter Krüger, Eninger Weg 24, 72766 Reutlingen, bestellt.
    Kontakt:

    • Telefon: 07121 972550
    • Fax: 07121 9725522
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rechtsanwalt Klaus-Peter Krüger wurde beauftragt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu überwachen und das Vermögen zu sichern. Zudem wird er prüfen:

  • Ob die Vermögensmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  • Ob eine Fortführung des Unternehmens realisierbar ist.

Darüber hinaus wurde ihm das Recht eingeräumt, Nachforschungen in den Geschäftsräumen der Schuldnerin anzustellen und Einsicht in die Geschäftsbücher und -unterlagen zu nehmen.

Bedeutung der Anordnung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll sicherstellen, dass die Gläubigerinteressen gewahrt werden und keine nachteiligen Veränderungen an der Vermögenslage der Schuldnerin eintreten. Es ist ein erster Schritt zur Klärung, ob eine Sanierung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens möglich ist.

Rechtsmittel und Einsichtnahme

Der vollständige Beschluss kann während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tübingen eingesehen werden.
Betroffene Parteien haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht – 03.12.2024

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