Aktenzeichen: 3 IN 595/24
Das Amtsgericht Aalen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rossaro Gipsbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Rossaro Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Carl-Zeiss-Straße 79, 73431 Aalen, am 03. Dezember 2024 um 09:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRA 500155 eingetragen und wird von den Geschäftsführern Carl-Utz Rossaro und Martin Schmid vertreten.
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
Um die Vermögenswerte der Rossaro Gipsbau GmbH & Co. KG zu sichern, hat das Gericht folgende Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO beschlossen:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0711/214130 und per E-Mail unter insolvenzverwalterleichtle@goerg.de erreichbar. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen müssen diese Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Alle Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt:
- Das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
- Zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
- Nachforschungen in den Geschäftsräumen der Schuldnerin durchzuführen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.
Darüber hinaus wird der vorläufige Insolvenzverwalter bewerten, ob die Fortführung des Unternehmens möglich ist oder eine geordnete Abwicklung in Betracht gezogen werden muss.
Rechtsmittel und Einsichtnahme
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aalen eingesehen werden. Gegen die Anordnung können betroffene Parteien innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Veröffentlichung der Entscheidung.
Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 03.12.2024