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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Rossaro Beteiligungsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 596/24

Das Amtsgericht Aalen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rossaro Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Carl-Zeiss-Straße 79, 73431 Aalen, am 03. Dezember 2024 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 500214, wird von den Geschäftsführern Carl-Utz Rossaro und Martin Schmid vertreten.

Anordnung vorläufiger Maßnahmen

Im Rahmen des Verfahrens wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Rechtsanwalt Sebastian Krapohl, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0711/214130 und per E-Mail unter Skrapohl@goerg.de erreichbar.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Rossaro Beteiligungsgesellschaft mbH über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin:
    Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde mit der Aufgabe betraut, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem wird er prüfen:

  • Ob die Vermögensmasse ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  • Welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Sonderkonten zu eröffnen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft detailliert zu überprüfen.

Hintergrund und Bedeutung

Die Rossaro Beteiligungsgesellschaft mbH hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wurde ein entscheidender Schritt unternommen, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu schützen und eine Grundlage für eine mögliche Sanierung oder Abwicklung zu schaffen.

Einsichtnahme und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aalen eingesehen werden. Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel in Form einer sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung eingelegt werden.


Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 03.12.2024

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