Aktenzeichen: 101 IN 470/24
Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Rahmen des Insolvenzantrags der AOK Karlsruhe gegen die Phönix Industrie und Bau GmbH, Germersheimer Landstr. 2a, 76661 Philippsburg, am 03. Dezember 2024 um 16:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 734555 eingetragen und wird von Zehra Özyagci vertreten.
Anordnung der Maßnahmen
Zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen getroffen:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sascha Schönwald, Stephanienstraße 8, 76133 Karlsruhe, bestellt.
Kontakt:- Telefon: 0721 7569652
- Fax: 0721 7569653
- Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Sascha Schönwald wurde mit folgenden Aufgaben betraut:
- Überwachung der Vermögensverwaltung: Sicherstellen, dass keine unrechtmäßigen Verfügungen oder Vermögensverschiebungen erfolgen.
- Prüfung der Vermögenslage: Feststellen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
- Bewertung von Fortführungsmöglichkeiten: Prüfen, ob die Phönix Industrie und Bau GmbH wirtschaftlich saniert oder weitergeführt werden kann.
Bedeutung der Entscheidung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung schützt die Interessen der Gläubiger und sichert die Vermögenswerte der Schuldnerin, während über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass ein geregelter Ablauf im Interesse aller Beteiligten gewährleistet wird.
Rechtsmittel und Einsichtnahme
Betroffene Parteien können den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe einsehen. Gegen die Entscheidung können sie binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei einfache E-Mails nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 03.12.2024