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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Nefes Company GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 361/24

Das Amtsgericht Hamburg hat am 03. Dezember 2024 um 16:41 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Nefes Company GmbH, ehemals Kopperholdtweg 6, 22761 Hamburg, angeordnet. Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 167115 eingetragen, wird von Geschäftsführer Emurah Memet vertreten.

Unternehmensprofil

Die Nefes Company GmbH betreibt ein breit gefächertes Geschäftsfeld, darunter:

  • Vermietung von Räumen und Inventar,
  • Betrieb von Friseursalons,
  • Verkauf von Unternehmen und Betriebsinventar,
  • Einzelhandel, insbesondere mit Tabakwaren.

Anordnung der Maßnahmen

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO beschlossen:

  1. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sylvia Fiebig, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, bestellt.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Einziehung von Forderungen:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Den Drittschuldnern wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  5. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit unbewegliche Gegenstände nicht betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um ein Hauptverfahren zu eröffnen und ob Sanierungsmöglichkeiten bestehen.

Einsichtnahme und weitere Verfahren

Der Beschluss ist während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg einsehbar. Das Verfahren wird weitergeführt, um über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu entscheiden.


Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – 03.12.2024

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