Aktenzeichen: 67h IN 350/24
Das Amtsgericht Hamburg hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Tunc Bau GmbH, ansässig in der Georg-Wilhelm-Straße 305, 21107 Hamburg, am 02. Dezember 2024 um 16:06 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Die Gesellschaft, deren Geschäftszweig Fugenarbeiten umfasst, wird durch den Geschäftsführer Senay Isuf vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148316 eingetragen.
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger hat das Gericht folgende Maßnahmen beschlossen:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, bestellt. - Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Tunc Bau GmbH über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). - Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen direkt an die Tunc Bau GmbH zu leisten. Sie werden angewiesen, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Tunc Bau GmbH einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Tunc Bau GmbH werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Hintergrund und weitere Schritte
Die Tunc Bau GmbH sieht sich mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, die zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens führten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind und ob eine geordnete Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens möglich ist.
Die getroffenen Maßnahmen sollen die Vermögenswerte der Schuldnerin sichern, um eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus.
Einsichtnahme und Rechtsmittel
Betroffene Parteien können den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg einsehen. Rechtsmittel gegen die Anordnung sind nach den geltenden Vorschriften möglich.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – 02.12.2024