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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Medical Relations GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 505 IN 239/24
Amtsgericht Düsseldorf, 02.12.2024

Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Medical Relations GmbH Kommunikation im Gesundheitswesen, mit Sitz in der Hans-Böckler-Straße 46, 40764 Langenfeld (Rheinland), entscheidende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 45825 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Dietmar Müller vertreten.

Unternehmenshintergrund

Die Medical Relations GmbH hat sich auf Kommunikationsdienstleistungen im Gesundheitswesen spezialisiert. Trotz ihrer etablierten Marktposition sieht sich die Gesellschaft mit wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, die zu einem Insolvenzantrag führten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, ansässig in der Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf, bestellt. Dr. Kier übernimmt die Verantwortung für die Sicherung und Verwaltung der Vermögenswerte der Schuldnerin sowie für die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage. Für Anfragen und Anliegen ist er telefonisch, per Fax oder E-Mail erreichbar.

Gerichtliche Anordnungen

Das Gericht hat mehrere Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und die Insolvenzmasse zu sichern:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  2. Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten.
  3. Zahlungsanordnung an Drittschuldner:
    Drittschuldner wurden angewiesen, ihre Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt, und neue Maßnahmen sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände.

Ziel der Maßnahmen

Die gerichtlichen Anordnungen dienen der Sicherung der Vermögenswerte und der Schaffung einer transparenten Basis für die weitere Verfahrensabwicklung. Das Hauptziel ist die Prüfung, ob eine Restrukturierung der Medical Relations GmbH möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erfolgen muss.

Für Gläubiger und Geschäftspartner stellt diese Entscheidung eine geordnete und professionelle Bearbeitung des Verfahrens sicher, wobei die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden.

Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 505 IN 239/24
Datum: 02.12.2024

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