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Staatsanwaltschaft Gera

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

910 VRs 851 Js 863/​24

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Christine Liebaug
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15.02.2024, Az: 6 Cs 851 Js 863/​24, rechtskräftig seit 06.03.2024
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 1.085,00 €;
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 3.590,00 €

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 4.675,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte stellte unbekannter Täterschaft ihr Girokonto bei der Sparkasse Unstrut-Hainich (DE54 8205 6060 1521 1860 37) spätestens ab Dezember 2023 als Ziel- und Durchlaufkonto für Überweisungseingänge zur Verfügung, die die unbekannte Täterschaft durch Anlagebetrügereien gegenüber einer Vielzahl von Geschädigten generierte, von denen sie sich entweder den Zugang zum Onlinebanking erschlich oder die sie durch Täuschung veranlasste Überweisungen auf das Konto der Beschuldigten in Auftrag zu geben. Demgemäß gingen in der Zeit ab Dezember 2023 insgesamt 70.900,00 € auf dem Konto der Beschuldigten ein.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 4.675,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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