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Insolvenzverfahren eingeleitet: Carbonbeton Innovation Elements GmbH unter vorläufiger Verwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 51 IN 675/24

Das Amtsgericht Heidelberg hat am 03. Dezember 2024 im Rahmen eines Insolvenzantrags der Carbonbeton Innovation Elements GmbH, Steinweg 3, 74921 Helmstadt-Bargen, mehrere Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Das Unternehmen wird von den Geschäftsführern Michael Jakob und Susan Jakob vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 746650 eingetragen.

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Schritte unternommen:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Rechtsanwalt Peter Depré, O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem prüft er, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Er ist ermächtigt:

  • Verwaltung der Bankkonten und Außenstände: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Forderungen der Schuldnerin geht auf ihn über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen.
  • Eröffnung von Sonderkonten: Er kann auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen, gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17).
  • Auskunftspflicht der Kreditinstitute: Die Banken, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Pflichten der Schuldnerin und Dritter

  • Verfügungsverbot für die Schuldnerin: Der Carbonbeton Innovation Elements GmbH ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Forderungen zu verfügen.
  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Einsichtsrecht: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten und dort Nachforschungen anstellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere gewähren und auf Verlangen herausgeben.

Hintergrund und Ausblick

Die Carbonbeton Innovation Elements GmbH, bekannt für ihre innovativen Lösungen im Bereich Carbonbeton, sieht sich mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Mit den angeordneten Maßnahmen soll das vorhandene Vermögen gesichert und eine geordnete Abwicklung oder mögliche Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs realisierbar ist und wie die Interessen der Gläubiger bestmöglich gewahrt werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Elektronische Einreichungen sind möglich, jedoch nicht per E-Mail. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf www.ejustice-bw.de.


Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – 03.12.2024

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