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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Fischer Retail Solutions GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 405 IN 1897/24
Amtsgericht Leipzig, 02.12.2024

Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Fischer Retail Solutions GmbH bedeutende Maßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zwickauer Straße 56 b, 04103 Leipzig, ist im Handelsregister unter HRB 34180 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Mike Bartsch vertreten.

Unternehmenshintergrund

Die Fischer Retail Solutions GmbH ist ein etabliertes Unternehmen, das sich auf innovative Einzelhandelslösungen spezialisiert hat. Die wirtschaftlichen Herausforderungen des Unternehmens haben jedoch zu einem Insolvenzantrag geführt, der nun durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begleitet wird.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Am 2. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, wurde Rechtsanwalt Axel Roth von der Curator AG Insolvenzverwaltungen, ansässig in der Weißestraße 3, 04299 Leipzig, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Herr Roth ist für die Sicherung und Überwachung der Vermögenswerte der Schuldnerin verantwortlich. Für Anfragen und weitere Informationen ist er telefonisch, per Fax oder E-Mail erreichbar.

Gerichtliche Anordnungen

Das Gericht hat umfangreiche Maßnahmen gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen, um die Insolvenzmasse zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  2. Sicherung der Vermögenswerte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, das Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen, einschließlich der Einrichtung eines Sonderkontos für die spätere Insolvenzmasse.
  3. Drittschuldneranordnung:
    Drittschuldner wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, es sei denn, dieser stimmt einer direkten Leistung an die Schuldnerin zu.
  4. Auskunftsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Einsicht in Register und Auskünfte von Behörden, Banken, Kreditinstituten und anderen relevanten Stellen einzuholen.
  5. Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Bereits eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden eingestellt, und neue Maßnahmen sind untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

Ziel der Maßnahmen

Diese gerichtlichen Maßnahmen sollen die Vermögenswerte der Fischer Retail Solutions GmbH sichern und eine transparente Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Gleichzeitig wird geprüft, ob eine Restrukturierung des Unternehmens oder eine geordnete Abwicklung erfolgen kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig eingelegt werden. Die Beschwerde kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, wobei die gesetzlichen Anforderungen für elektronische Dokumente zu beachten sind.

Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 405 IN 1897/24
Datum: 02.12.2024

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