Aktenzeichen: 340 IN 60/24 (361)
Am 28. November 2024 hat das Amtsgericht Magdeburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Biber Autohandel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse gemäß § 26 InsO abgelehnt. Gleichzeitig wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Hintergrund und Beteiligte
Die Biber Autohandel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, ansässig in OT Königerode, Klausstraße 158e, 06493 Harzgerode, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer HRA 6164 eingetragen.
Das Unternehmen wurde durch den Geschäftsführer Otto Karl Wölfer, wohnhaft in OT Königerode, Dorfstraße 15, 06493 Harzgerode, vertreten. Seine rechtliche Vertretung übernahm Rechtsanwältin Katharina Schirmer der Kanzlei Müller/Kersten & Kollegen mit Sitz in Bürgermeister-Peters-Straße 52, 37154 Northeim.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Magdeburg entschied, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies führte zur Ablehnung des Insolvenzantrags gemäß § 26 InsO. Gleichzeitig wurden alle Sicherungsmaßnahmen, die im Vorfeld des Verfahrens angeordnet worden waren, aufgehoben.
Bedeutung der Entscheidung
Die Ablehnung des Insolvenzantrags bedeutet, dass kein geordnetes Insolvenzverfahren eröffnet wird, da die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu tragen. Somit bleibt eine formelle Abwicklung des Unternehmens aus, und Gläubiger müssen ihre Forderungen auf anderem Wege geltend machen, was in der Regel erheblich erschwert ist.
Ausblick
Mit der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen endet das Insolvenzverfahren ohne weitere Bearbeitung. Die Verantwortung für das weitere Vorgehen liegt nun vollständig bei den Verantwortlichen der Biber Autohandel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Aufgrund der fehlenden Mittel dürfte das Unternehmen jedoch wirtschaftlich handlungsunfähig bleiben.
Gläubiger und andere Beteiligte müssen ihre Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen, was angesichts der fehlenden Masse mit geringen Erfolgsaussichten verbunden ist. Die Entscheidung markiert einen endgültigen Schlusspunkt im Verfahren.