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Vorläufige Eigenverwaltung der ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 4 IN 2454/24

Am 27. November 2024 hat das Amtsgericht Mannheim im Rahmen des Insolvenzverfahrens der ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH (Konrad-Zuse-Ring 23, 68163 Mannheim) eine vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270b InsO angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.

Hintergrund des Verfahrens

Die Antragstellerin, vertreten durch die Geschäftsführer Johann Philipp Wilderich Hubertus Lothar Freiherr von Bodman und Andre Hintzen, hat beim Insolvenzgericht Mannheim die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Unterstützt wird die Gesellschaft durch die Rechtsanwälte der act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus Frankfurt.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister Mannheim unter der Nummer HRB 421368 eingetragen und betreibt im Wesentlichen Hotel- und Immobiliengeschäfte.

Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Das Gericht ordnete an, dass die Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag ihre Vermögenswerte eigenverwalten darf. Die Geschäftsführung bleibt somit im Amt, wird jedoch durch einen vorläufigen Sachwalter kontrolliert.

Bestellung des vorläufigen Sachwalters

Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Rittmeister (M 1, 10, 68161 Mannheim) bestellt. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin,
  • Überwachung der Geschäftsführung sowie der Ausgaben,
  • Berichtserstattung zu den Voraussetzungen der Eigenverwaltung, insbesondere zu deren Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.

Maßnahmen gegen Zwangsvollstreckung

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen, sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Pflichten und Rechte der Schuldnerin

Die Schuldnerin bleibt berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters über die künftige Insolvenzmasse zu verfügen. Zahlungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, sind nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam. Zudem wurde die Schuldnerin verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer Vermögenslage oder Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitzuteilen.

Berichtspflichten des vorläufigen Sachwalters

Der vorläufige Sachwalter wurde beauftragt, dem Gericht Bericht zu erstatten über:

  • Die Eigenverwaltungsplanung und deren Schlüssigkeit,
  • Die Vollständigkeit und Eignung der Rechnungslegung und Buchführung,
  • Mögliche Haftungsansprüche der Schuldnerin gegen gegenwärtige oder ehemalige Organmitglieder.

Rechtsbehelfe

Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung Beschwerde beim Amtsgericht Mannheim eingelegt werden. Die Einreichung erfolgt schriftlich oder elektronisch gemäß den Vorschriften des eJustice-Portals Baden-Württemberg.

Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung setzt die ACHAT Hotel- und Immobilienbetriebsgesellschaft mbH auf eine Restrukturierung ihres Geschäftsbetriebs, um ihre wirtschaftliche Stabilität zu sichern und eine umfassende Befriedigung der Gläubigerinteressen zu ermöglichen. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.

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