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Allgemeines Verfügungsverbot für die PROTEC GmbH & Co. KG im Insolvenzverfahren angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 40 IN 863/24

Im Verfahren über den Antrag der PROTEC GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin PROTEC Medizintechnik Verwaltungsgesellschaft mbH, In den Dorfwiesen 14, 71720 Oberstenfeld, hat das Amtsgericht Heilbronn am 26.11.2024 um 10:00 Uhr folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Allgemeines Verfügungsverbot:
    • Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    • Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  2. Fortführung bestehender Maßnahmen:
    • Die mit Beschluss vom 02.09.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen gelten unverändert fort.
  3. Unterbrechung zivilrechtlicher Verfahren:
    • Dieser Beschluss bewirkt die Unterbrechung gerichtlich anhängiger Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO.

Hinweis:
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird dort für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme oder Einstellung des Verfahrens (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heilbronn (Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn) eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Elektronische Einreichung:
Beschwerden können elektronisch eingereicht werden, wobei eine Einlegung per E-Mail nicht zulässig ist. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

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