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Vorläufige Insolvenzverwaltung: The OC Factory OHG unter gerichtlicher Aufsicht

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 308 IN 2287/24
Datum: 18. November 2024

Das Amtsgericht Chemnitz hat am 18. November 2024 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der The OC Factory OHG, Elterleiner Straße 9a, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Unternehmen wird durch die Geschäftsführer Oliver Lang und Christian Zitterbart vertreten und ist im Handelsregister Chemnitz unter HRA 8770 eingetragen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi, Franz-Mehring-Straße 2, 09112 Chemnitz, bestellt. Er ist erreichbar über:

Telefon: 0371 66619840
Telefax: 0371 66619841
E-Mail: chemnitz@stapper.in

Gerichtliche Anordnung

Das Gericht hat im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende Maßnahmen getroffen:

Verfügungsverbot für die Schuldnerin
Der Schuldnerin ist es untersagt, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Einziehung von Forderungen
Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser genehmigt die Zahlung an die Schuldnerin.

Einsichtnahme
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aus.

Hintergrund

Die The OC Factory OHG, ein regionales Unternehmen mit Sitz in Schwarzenberg/Erzgebirge, hat einen Insolvenzantrag gestellt. Das Verfahren soll klären, ob das Unternehmen saniert oder geordnet abgewickelt werden muss. Ziel ist es, die Gläubigerinteressen zu wahren und die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern.

Ausblick

Mit der Bestellung von Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi als vorläufigem Insolvenzverwalter beginnt eine entscheidende Phase im Verfahren. Die kommenden Wochen werden genutzt, um die wirtschaftliche Lage der The OC Factory OHG zu prüfen und festzustellen, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist oder ein geregeltes Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird maßgeblich von den Ergebnissen dieser Prüfung abhängen.

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