Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen IN 452/24 hat das Amtsgericht Würzburg am 14. November 2024 um 10:15 Uhr entscheidende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Innovative Zerspanungstechnik Wiebelbach GmbH getroffen. Das in Kreuzwertheim ansässige Unternehmen, vertreten durch seinen Geschäftsführer, sieht sich finanziellen Herausforderungen gegenüber, die nun unter gerichtlicher Aufsicht bewältigt werden sollen.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Meyerle aus Würzburg bestellt. Mit seiner umfangreichen Erfahrung im Insolvenzrecht wird er die Aufgabe übernehmen, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Es wurde verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Vermögen der Gesellschaft vor weiteren nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Fortführung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens zu ermöglichen.
Die Innovative Zerspanungstechnik Wiebelbach GmbH wird in diesem Verfahren von der Kanzlei Feigl & Rothamel aus Chemnitz vertreten. Die nächsten Schritte im Verfahren werden zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Betroffene Gläubiger und Geschäftspartner haben die Möglichkeit, den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – 14. November 2024