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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Clouds by 103 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 36c IN 3055/24 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 13. November 2024 um 10:00 Uhr entscheidende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Clouds by 103 GmbH getroffen. Das in Berlin ansässige Unternehmen, mit Sitz in der Weitlingstraße 55, 10317 Berlin, steht vor finanziellen Herausforderungen, die nun unter gerichtlicher Aufsicht bewältigt werden sollen.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden mehrere Maßnahmen angeordnet. Insbesondere sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft untersagt worden, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen; bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Schritte dienen dem Schutz der Gläubiger und sollen eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens ermöglichen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Bohnhoff bestellt, dessen Kanzlei sich in der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, befindet. Ab sofort sind Verfügungen der Clouds by 103 GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Herr Bohnhoff hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem prüft er, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Clouds by 103 GmbH ist nunmehr untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Rechtsanwalt Bohnhoff ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf zudem Sonderkonten eröffnen, um die finanziellen Mittel ordnungsgemäß zu verwalten.

Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Clouds by 103 GmbH (Drittschuldnern) ist es verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Clouds by 103 GmbH zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Gesellschaft hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Diese umfassenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Vermögen der Clouds by 103 GmbH zu sichern und eine transparente Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Betroffene Gläubiger und Geschäftspartner können den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13. November 2024

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