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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

241 AR 164/​17 (247)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 15.08.2023 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 14.09.2023 rechtskräftig ist.

Gegen Lech Slawomir Budrecki wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.229,83 Euro angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die unbekannten Täter boten über das Internetportal eBay Bitcoin-Miner an, wobei sie fälschlich vorgaben, die Ware liefern zu können.

Die Geschädigten nahmen die Kaufangebote an und überwiesen den Kaufpreis auf das auf die Personalien des Betroffenen bei der Postbank eröffnete Konto.

Eine Lieferung der Waren durch die Täter erfolgte nicht, wodurch den Geschädigten ein Schaden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises entstand.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 241 AR 164/​17 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt,
§ 459 k Abs. 5 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

→sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

→wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

→wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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