Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 IN 132/24 hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe entscheidende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Jobmacherei gGmbH ergriffen. Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Volz, mit Sitz in der Raiffeisenstraße 10, 61250 Usingen, steht vor finanziellen Herausforderungen, die nun unter gerichtlicher Aufsicht bewältigt werden sollen.
Am 13. November 2024 um 11:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Dies bedeutet, dass Verfügungen der Jobmacherei gGmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Arno Wolf aus Bad Homburg v.d.Höhe bestellt. Mit seiner langjährigen Erfahrung im Insolvenzrecht wird er das Unternehmen durch diese kritische Phase begleiten und die Interessen der Gläubiger wahren.
Die Schuldner der Antragstellerin wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens eintreten und die Vermögenswerte geschützt werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Betroffene und Interessierte haben somit die Möglichkeit, sich umfassend über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Weitere Details zur Einlegung der Beschwerde können dem vollständigen Beschluss entnommen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.11.2024