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Sachsen zur Korrektur des Kirchensteuergesetzes verpflichtet: Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften gefordert
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Sachsen zur Korrektur des Kirchensteuergesetzes verpflichtet: Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften gefordert

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine wegweisende Entscheidung getroffen, die das Kirchensteuergesetz in Sachsen betrifft. Laut Urteil müssen Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Berechnung des sogenannten „besonderen Kirchgelds“ gleichgestellt werden, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Karlsruher Richter erklärten die bis in die Jahre 2014 und 2015 geltenden Regelungen für verfassungswidrig, da sie Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften benachteiligten und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen.

Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, die erhoben wird, wenn nur ein Partner einer Ehe oder Lebenspartnerschaft der Kirche angehört und der kirchensteuerpflichtige Partner kein oder nur geringes Einkommen hat, während der andere, konfessionslose Partner über ein höheres Einkommen verfügt. In diesem Fall wird das besondere Kirchgeld als Ausgleich berechnet und eingefordert. Die bisherigen sächsischen Regelungen sahen jedoch vor, dass Ehepaare anders behandelt wurden als Lebenspartnerschaften, was zu höheren Steuerlasten für verheiratete Paare führen konnte. Dies wurde nun vom Bundesverfassungsgericht als diskriminierend eingestuft.

Das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts legt fest, dass der sächsische Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung vorlegen muss, die die Gleichstellung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sicherstellt. Die Karlsruher Richter betonten die Bedeutung der Gleichbehandlung und den verfassungsrechtlichen Schutz von Partnerschaften – unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Der Gesetzgeber müsse künftig sicherstellen, dass das besondere Kirchgeld für beide Gruppen nach denselben Kriterien bemessen wird.

Das Urteil wird als wichtiger Schritt zur Beseitigung von Diskriminierungen im Steuerrecht gesehen und könnte auch in anderen Bundesländern zu Anpassungen führen, wenn vergleichbare Unterschiede bestehen. Darüber hinaus wird die Entscheidung als richtungsweisend für den steuerrechtlichen Umgang mit Lebensformen jenseits der Ehe bewertet, insbesondere in Hinblick auf weitere Gleichstellungsfragen im deutschen Steuer- und Sozialrecht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht die Bedeutung der rechtlichen Gleichstellung und wird in den kommenden Monaten eine intensive Überarbeitung des sächsischen Kirchensteuergesetzes erfordern. Experten erwarten, dass die Neuregelung auch eine breitere Diskussion über das besondere Kirchgeld und seine Anwendung in anderen Bundesländern anstoßen könnte, da die steuerliche Belastung durch das Kirchgeld häufig als sozial ungerecht empfunden wird. Bis zum gesetzten Stichtag im Juni 2025 wird es daher Aufgabe des sächsischen Landtags sein, ein Gesetz zu verabschieden, das sowohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht als auch eine gerechte und transparente Berechnungsgrundlage für alle kirchensteuerpflichtigen Bürger bietet.

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