Aktenzeichen: 3 IN 578/24
Am 12. November 2024, um 16:00 Uhr, hat das Amtsgericht Ludwigsburg zur Sicherung des Vermögens der GAGI Bau GmbH, ansässig in der Heidenheimer Straße 5, 71229 Leonberg, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde eingereicht, und das Gericht reagierte unverzüglich mit Maßnahmen, um schädliche Vermögensverschiebungen zu verhindern (§§ 21, 22 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Raff, mit Kanzleisitz in der Olgastraße 33, 70182 Stuttgart, bestellt. Er ist ab sofort dafür verantwortlich, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen, jedoch ohne allgemeine Vertretungsvollmacht für die Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Herr Raff hat insbesondere die Aufgabe, zu prüfen, ob das verbleibende Vermögen der GAGI Bau GmbH ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Das Gericht hat zudem angeordnet, dass alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GAGI Bau GmbH bis auf Weiteres untersagt werden, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Alle Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Besonders hervorzuheben ist, dass dem Unternehmen untersagt wurde, über Bankkonten oder Forderungen eigenständig zu verfügen. Die Verwaltung dieser Konten und Außenstände geht nun vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist befugt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und im Namen der Schuldnerin oder im eigenen Namen Sonderkonten zu eröffnen, um eine geordnete Verwaltung zu gewährleisten. Zudem dürfen die Kreditinstitute der GAGI Bau GmbH nun nur noch dem Insolvenzverwalter Auskünfte über Kontostände und Bewegungen erteilen.
Die Drittschuldner der GAGI Bau GmbH wurden ebenfalls angewiesen, künftige Zahlungen und Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Rechtsanwalt Raff wurde weiter beauftragt, alle beteiligten Schuldner über den Beschluss zu informieren und die Dokumentation dieser Zustellungen zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Um die Transparenz zu wahren, ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Geschäftsräume und Unterlagen der GAGI Bau GmbH einzusehen und zu überprüfen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm den Zugang zu allen relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn umfassend über die Vermögensverhältnisse zu informieren.
Hinweis zur Bekanntmachung und Einspruchsmöglichkeit
Der Beschluss wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort bis zur endgültigen Entscheidung im Insolvenzverfahren verfügbar. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung oder Veröffentlichung beim Amtsgericht Ludwigsburg eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss eine Begründung sowie die Nennung der angefochtenen Entscheidung enthalten.
Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht – 12.11.2024