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Staatsanwaltschaft Zwickau

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz (§ 459i StPO) und die Möglichkeiten der Entschädigung (§ 459k StPO)

R006 VRs 550 Js 9615/​19

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Mit Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28.03.2022 Az. 2 KLs 550 Js 9615/​19 wurde gegen Kevin Markus Leicht rechtskräftig eine kumulierte Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 54.922,71 € angeordnet. Die kumulierte Wertersatzeinziehung setzt sich wie folgt zusammen:

a) 33.395,24 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28.03.2022, Az. 2 Kls 550 Js 9615/​19
b) 1.987,00 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15.01.2020, Az. 3 Ns 550 Js 21182/​17
c) 7.473,98 EUR aus dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12.11.2020, Az. 4 Ns 550 Js 1771/​18
d) 12.066,50 aus dem Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 25.02.2021, Az. 4 Ls 410 Js 11404/​18

Nach den genannten Entscheidungen könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

A)

Az. 2 KLs 550 Js 9615/​19

1.)

Im Zeitraum 22.01.2019 bis 06.05.2020 bot der Verurteilte unter Nutzung eines PCs über verschiedene Internetplattformen (eBay, eBay Kleinanzeigen, Shpock, Marketplace bei Facebook) hochpreisige elektronische Kommunikations-, Kamera-, Haushalts- und Küchengeräte sowie Spielekonsolen im Wert von 170,00 EUR bis 2.350 EUR gegen Vorkasse zum Verkauf an. Dabei gab er von vornherein wahrheitswidrig vor, Eigentümer der angebotenen Geräte sowie Willens und in der Lage zu sein, diese zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten jeweils den Kaufpreis auf das von dem Verurteilten angegebene Konto. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte nach Erhalt des Kaufgeldes keine der bezahlten Waren aus, sodass den Käufern über den jeweiligen Kaufpreis ein entsprechender Schaden entstanden ist.

2.)

Der Verurteilte bot den Messenger-Dienst WhatsApp einen gebrauchten PKW „VW Passat“ zum Verkauf an. Am 17.02.2020 traf er sich mit dem Geschädigten und beide einigten sich auf den Kaufpreis von 750 EUR und schlossen einen schriftlichen Kaufvertrag ab. Sodann gab der Verurteilte vor, dass er das Fahrzeug noch benötigen würde und dass der Geschädigte eine Anzahlung leisten solle. Im Vertrauen darauf, dass der Verurteilte dem Geschädigten wie vereinbart wenige Tage später, am 28.02.2020, gegen Restzahlung von 400 EUR das Fahrzeug übereignen würde, übergab der Geschädigte dem Verurteilten die Anzahlung. Wie vom Verurteilten von vornherein beabsichtigt, erfolgte keine Übergabe des Fahrzeuges. Dem Geschädigten entstand in Höhe der Anzahlung entsprechender Schaden.

3.)

Am 06.12.2018 bestellte der Verurteilte bei „Saturn“ Online auf Rechnung der Geschädigten, ohne deren Wissen, ein Smartphone Samsung Galaxy S9, 64 GB, Midnight Black unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Preis von 620,97 EUR. Bei Bestellung täuschte er vor, die Bestellung werde durch die Geschädigte ausgelöst.
Wie vom Verurteilten beabsichtigt, wurde die Bestellung in der Annahme, diese sei von Geschädigten erfolgt, im Vertrauen auf die Rechnungsbezahlung ausgeliefert. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Verurteilte die ihm im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht.

4.)

Am 07.12.2018 bestellte der Verurteilte bei Media Markt Online auf Rechnung der Geschädigten, ohne deren Wissen, ein Smartphone Samsung Galaxy S9, 64 GB, Coral Blue Dual zum Preis von 720,97 EUR. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Verurteilte die ihm im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überlassene Ware nicht.

5.)

Am 11.11.2019 eröffnete der Verurteilte auf den Namen der Geschädigten ein Kundenkonto bei dem Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co KG. Am 12.11.2019 bestellte der Verurteilte dort auf Rechnung der Geschädigten, ohne deren Wissen, ein Smartphone Samsung Galaxy A 50 zum Preis von 279,99 EUR unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und Täuschung seiner Identität. Wie vom Verurteilten beabsichtigt, wurde im Vertrauen darauf, die Geschädigte sei Vertragspartner und zahlungsfähig und -willig, die Ware geliefert. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Verurteilte die ihm überlassene Ware nicht.

B)

Az. 3 Ns 550 Js 21182/​17

Der Verurteilte verkaufte im Zeitraum vom 14.07.2017 bis 08.09.2017 wiederholt nicht in seinem Besitz befindliche Mobiltelefone bzw. Tablet-PCs über das Internet zu einem Kaufpreis zwischen 280,00 EUR und 437,00 EUR. Wie von vornherein beabsichtigt, unterblieb jeweils eine Übersendung der, nicht vorhandenen, Mobiltelefone bzw. Tablet-PCs. Die Geschädigten überwiesen den Kaufpreis auf das vom Verurteilten angegebene Konto, sodass ihnen ein entsprechender Schaden entstand.

C)

Az. 4 Ns 550 Js 1771/​18

1)

Der Verurteilte verkaufte im Zeitraum 13.06.2017 bis 22.05.2028 wiederholt nicht in seinem Besitz befindlicher Mobiltelefone, Tablet-PCs bzw. Router zu einem Preis von Höhe von 150,00 EUR bis 399,00 EUR über das Internet. Wie von vornherein beabsichtigt, unterblieb jeweils eine Übersendung der, nicht vorhandenen, technischen Geräte. Die geschädigten Käufer überwiesen den vereinbarten Kaufpreis auf das vom Verurteilten angegebene Konto, weshalb den Geschädigten jeweils ein entsprechender Schaden entstanden ist.

2)

Der Verurteilte verkaufte im Zeitraum 02.02.2018 bis 20.06.2018 wiederholt nicht in seinem Besitz befindlicher Mobiltelefone, Tablet-PCs, Smartwatches und Router zu einem Preis zwischen 120,00 EUR bis 500,00 EUR über das Internet. Wie von vornherein beabsichtigt, unterblieb jeweils eine Übersendung der, nicht vorhandenen, technischen Geräte. Die geschädigten Käufer überwiesen den vereinbarten Kaufpreis auf das vom Verurteilten angegebene Konto, weshalb den Geschädigten jeweils ein entsprechender Schaden entstanden ist.

3)

Der Verurteilte verkaufte im Zeitraum 05.03.2018 bis 08.05.2018 wiederholt nicht in seinem Besitz befindlicher Mobiltelefone, Tablet-PCs bzw. Router zu einem Preis von Höhe von 230,00 EUR bis 499,00 EUR über das Internet. Wie von vornherein beabsichtigt, unterblieb jeweils eine Übersendung der, nicht vorhandenen, technischen Geräte. Die geschädigten Käufer überwiesen den vereinbarten Kaufpreis auf das vom Verurteilten angegebene Konto, weshalb den Geschädigten jeweils ein entsprechender Schaden entstanden ist.

D)

Az. 4 Ls 410 Js 11404/​18

1)

Der Verurteilte entschloss sich durch den wiederholten Abschluss von Festnetzverträgen bei der Geschädigten auf fiktive Namen bzw. durch wiederholte nach Bestellung von Endgeräten als Mietgeräte oder deren Reklamationen mit der Folge einer weiteren Auslieferung ohne durch ihn erfolgte Rücksendung der zunächst erhaltenen Geräte und der damit im Zusammenhang stehenden Erlangung von Endgeräten sowie deren Weiterveräußerung bzw. der Bestellung von Mobiltelefonen unter den Daten Dritter oder der Veräußerung nicht in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefonen jeweils über das Internet im Zeitraum vom 24.11.2017 bis 21.12.2018 eine Einnahmequelle zu verschaffen. Wie von vornherein beabsichtigt, leistete er dabei auf die abgeschlossenen Festnetzverträge allenfalls geringfügige Zahlungen im Einzelfall. Gleichfalls unterbleib eine Rücksendung der technischen Geräte, die der Verurteilte veräußerte.
Hierdurch entstand der Geschädigten ein entsprechender Schaden (Kaufpreis + Vertragsschaden).

2)

Am 21.09.2019 verkaufte der Verurteilte über die Internetplattform Facebook dem Geschädigten ein Mobiltelefon Samsung S9 für 250,00 €. Eine Übersendung des Mobiltelefons erfolgte nach Zahlung durch den Geschädigten nicht, sodass ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungs-verfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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