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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 641/24

Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht, den 08. November 2024

Das Amtsgericht Fürth hat am 08.11.2024 um 11:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Nägelsbachstraße 26, 91052 Erlangen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nummer HRB 19644 eingetragen und wird durch die Geschäftsführung vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Meyerle bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg. Herr Meyerle ist ein erfahrener Jurist im Bereich des Insolvenzrechts und wird nun die Aufgabe übernehmen, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine mögliche Fortführung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens zu prüfen.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Weiterhin wurde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Das bedeutet, dass Forderungen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern nur noch durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.

Hintergrund und Ausblick

Die Kommunikationsagentur Schultze. Walther. Zahel. GmbH hat sich in den vergangenen Jahren als kreative Full-Service-Agentur in der Region etabliert. Die finanzielle Schieflage des Unternehmens stellt nun eine Herausforderung dar, sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch für die zahlreichen Kunden und Partner.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend analysieren und Möglichkeiten für eine Restrukturierung oder Sanierung prüfen. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die sowohl die Interessen der Gläubiger wahrt als auch eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Fürth

Hallstraße 1

90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Fürth eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Hinweis zur elektronischen Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Elektronische Dokumente müssen:

Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
Von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

Auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
An das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Weitere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen finden Sie in § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 08.11.2024

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