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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Bautechnik Munding UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 194/24

Amtsgericht Mosbach – Insolvenzgericht, den 08. November 2024

Das Amtsgericht Mosbach hat am 08.11.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Bautechnik Munding UG (haftungsbeschränkt) angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Hauptstraße 89, 74842 Billigheim, wird durch den Geschäftsführer Marcel Munding vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 743785 eingetragen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Lutz Lohmann bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn. Er ist telefonisch unter 07131 3905151 und per Fax unter 07131 3905183 erreichbar.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, hat das Gericht gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) verschiedene Maßnahmen ergriffen:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er überwacht die Geschäftsführung, ohne deren allgemeiner Vertreter zu sein, und prüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 InsO).

Verfügungsverbot über Bankkonten und Forderungen: Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ermächtigung zur Eröffnung von Sonderkonten: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) eröffnen und darüber verfügen. Er ist berechtigt, hierfür Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO einzugehen.

Auskunftspflicht der Kreditinstitute: Banken und Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Ermächtigung zur Finanzierung des Insolvenzgeldes: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Kreditverträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes abzuschließen und diese zu besichern.

Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Bautechnik Munding UG zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Lohmann ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herausgeben. Sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Hinweis zur Veröffentlichung

Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV). Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Mosbach eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Hinweis zur elektronischen Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Mosbach – Insolvenzgericht – 08. November 2024

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