Aktenzeichen: 50 IN 53/24
Amtsgericht Hildesheim, den 08. November 2024
Das Amtsgericht Hildesheim hat am 08.11.2024 um 10:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Entlastung Plus UG (haftungsbeschränkt) angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Henneckenroder Straße 25, 31188 Holle, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 204616 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Marion Karin Belitz vertreten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Bahnhofsallee 40, 31134 Hildesheim. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 05121/698 109-10, per Fax unter 05121/698 109-12 und per E-Mail unter hildesheim@mfp-law.com. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite www.mfp-law.com.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Entlastung Plus UG über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme dient dazu, das Unternehmensvermögen zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.
Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Die Schuldner der Entlastung Plus UG werden aufgefordert, Zahlungen und Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das bedeutet, dass Zahlungen an die Gesellschaft ausschließlich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen dürfen.
Hintergrund und Ausblick
Die Entlastung Plus UG (haftungsbeschränkt) ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich auf Unterstützung und Entlastung im Alltag spezialisiert hat. Durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll das Vermögen der Gesellschaft gesichert und eine geordnete Fortführung oder Abwicklung des Geschäftsbetriebs geprüft werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die finanzielle Situation analysieren und mögliche Optionen für die Zukunft des Unternehmens erarbeiten.
Einsichtnahme und Rechtsbehelfe
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Zudem kann jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn er das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchte.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung kommt es auf den Eingang beim Amtsgericht Hildesheim an. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden.
Hinweis zum Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Amtsgericht Hildesheim, den 08. November 2024