Aktenzeichen: 36e IN 7293/24
Amtsgericht Charlottenburg, den 07. November 2024
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 07.11.2024 um 15:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ESPACE Prozess Technologien GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Lauterstraße 17/18, 12159 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 102291 eingetragen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz bestellt, dessen Kanzlei sich in der Emser Straße 9, 10719 Berlin, befindet.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, hat das Gericht gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) verschiedene Maßnahmen angeordnet:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO).
Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er überwacht die Geschäftsführung, ohne deren allgemeiner Vertreter zu sein, und prüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 InsO).
Verfügungsverbot über Bankkonten und Forderungen: Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Auskunftspflichten der Kreditinstitute: Die Banken und Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Rechtsanwalt Rebholz ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herausgeben. Sie ist verpflichtet, alle zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Bekanntmachung gilt als zugestellt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erklärt werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und erklären, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen, und das elektronische Dokument ist auf Anforderung nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 07.11.2024