Aktenzeichen: 405 IN 1907/24
Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht, 07. November 2024
Am 07.11.2024 um 15:15 Uhr hat das Amtsgericht Leipzig die vorläufige Insolvenzverwaltung für die CG Dudenstraße II GmbH & Co. KG mit Sitz in der Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRA 52503 eingetragen und wird von der Plagwitzer Gewerbepark Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten, deren Geschäftsführer Herr Ulf Graichen ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Philipp Hackländer, Rechtsanwalt bei White & Case LLP, mit Sitz in der Hainstraße 8, 04109 Leipzig, bestellt. Herr Dr. Hackländer ist telefonisch unter +49(341)9625450 oder per E-Mail über insoleipzig@whitecase.com erreichbar.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zielt darauf ab, die Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Wesentliche Punkte des Beschlusses umfassen:
Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Überwachung der Unternehmensführung: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Befugnis, die Geschäftstätigkeiten der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass keine Vermögenswerte ohne seine Zustimmung transferiert werden.
Einziehung von Forderungen und Vermögen: Dr. Hackländer ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, einschließlich der Einziehung von Forderungen und Bankguthaben auf ein eigens für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto.
Leistungen Dritter: Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt einer Zahlung an die Schuldnerin zu.
Recht zur Auskunftseinholung und Nachforschung: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Auskünfte von Behörden, Banken und anderen Institutionen einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Einblick in Geschäftsunterlagen: Die Schuldnerin ist verpflichtet, Dr. Hackländer Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu gewähren und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Einstellung der Zwangsvollstreckung: Gegen die Schuldnerin gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände bis auf Weiteres eingestellt. Neue Zwangsvollstreckungen sind ebenfalls untersagt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten haben das Recht, gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einzulegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, einzureichen.
Alternativ kann die Beschwerde als elektronisches Dokument gemäß den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung und zu den rechtlichen Anforderungen können über das Internetportal justiz.de abgerufen werden.
Der Beschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.