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Amtsgericht Leipzig ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung für CG MI6 Office GmbH & Co. KG an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 403 IN 1968/24

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht, den 07. November 2024

In einem wichtigen Schritt zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse hat das Amtsgericht Leipzig am 07.11.2024 um 16:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CG MI6 Office GmbH & Co. KG angeordnet. Das Unternehmen wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GGp Verwaltungs GmbH, welche wiederum durch die Geschäftsführer Ulf Graichen und Christoph Gröner repräsentiert wird. Der Firmensitz befindet sich in der Deutz-Mülheimer-Straße 121, 51063 Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRA 36896.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer von der renommierten Kanzlei White & Case LLP bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Hainstraße 8, 04109 Leipzig. Herr Dr. Hackländer ist erreichbar unter der Telefonnummer 0341 9625450, per Telefax unter 0341 96254529 und per E-Mail an insoleipzig@whitecase.com.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Um die Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, hat das Gericht gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 22 Abs. 2 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Sicherung und Erhaltung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt, das Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, einschließlich Bankguthaben, einzuziehen.

Ermächtigung zur Kontoführung: Herr Dr. Hackländer ist ermächtigt, für die zukünftige Insolvenzmasse neue Konten zu eröffnen, darüber zu verfügen und in Bezug auf entstehende Kosten sowie gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt Leistungen an die Schuldnerin ausdrücklich zu.

Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuholen.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Hinweis zur Zuständigkeit

Das Gericht weist darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts noch nicht abschließend geklärt ist. Dies steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen jedoch nicht entgegen, da es sich hierbei um einen Umstand handelt, der in der Sphäre der Schuldnerin wurzelt. Das Insolvenzgericht wird während des Eröffnungsverfahrens die Zuständigkeit endgültig prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2007, AZ.: IX ZB 164/06, ZInsO 2007, 440; Beschluss vom 22.04.2010, AZ.: IX ZB 217/09, NZI 2010, 680).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch einfachen Brief gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie soll begründet werden und kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dem Internetportal www.justiz.de.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – 07. November 2024

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