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Vorläufige Insolvenzverwaltung für City Grundbesitzgesellschaft mbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 501 IN 6/24

Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der City Grundbesitzgesellschaft mbH, ansässig in der Kaistraße 8b, Düsseldorf, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen wird im Handelsregister unter HRB 45956 geführt und ist gesetzlich durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Reppegather vertreten. Ziel dieser Maßnahme ist die Sicherung des Vermögens der Gesellschaft, um die Gläubigerinteressen zu wahren und eine geordnete Fortführung oder Abwicklung zu ermöglichen.

Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus bestellt, dessen Kanzlei ihren Sitz am Ehrenhof 3, Düsseldorf, hat. Ab sofort hat Dr. Kebekus die Aufgabe, das Vermögen der City Grundbesitzgesellschaft mbH zu sichern. Alle Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Diese Anordnung soll verhindern, dass unkontrollierte Vermögensabflüsse stattfinden und die vorhandenen Mittel erhalten bleiben.

Anweisungen an Drittschuldner und finanzielle Kontrollmaßnahmen

Drittschuldner, also Schuldner der City Grundbesitzgesellschaft mbH, sind angewiesen, Zahlungen nicht an das Unternehmen selbst, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dr. Kebekus ist berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und alle eingehenden Gelder zentral zu verwalten. Diese Maßnahmen gewährleisten eine lückenlose Kontrolle der Finanzströme und dienen dem Schutz der Insolvenzmasse.

Zusammenfassung

Mit der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus als vorläufigen Insolvenzverwalter und den getroffenen Anordnungen hat das Amtsgericht Düsseldorf wichtige Schritte zur Sicherung des Unternehmensvermögens der City Grundbesitzgesellschaft mbH unternommen. Diese Maßnahmen sorgen für eine geordnete Verwaltung und dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen, während eine endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet wird.

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