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Insolvenzverfahren eingeleitet: Vorläufige Verwaltung über die hypothalamus gGmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 72 IN 1000/24

Das Amtsgericht Münster hat am 07.11.2024 um 08:44 Uhr einen wesentlichen Beschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der hypothalamus gGmbH, ansässig in der Emsdettener Straße 45, 48485 Neuenkirchen, gefasst. Die gemeinnützige Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 12223 eingetragen ist und durch ihren Geschäftsführer Herrn Johannes Stengl vertreten wird, steht damit unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Christopher Tallen bestellt, dessen Kanzlei in Rheine, Timmermanufer 168, ansässig ist. Im Rahmen seiner neuen Aufgabe erhält Herr Tallen umfassende Befugnisse, um die finanziellen Belange der hypothalamus gGmbH zu sichern und zu verwalten.

Die durch das Gericht erlassene Anordnung sieht vor, dass die Gesellschaft keine eigenständigen Verfügungen über ihr Vermögen mehr tätigen darf. Solche Entscheidungen erfordern fortan die ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zusätzlich wurde allen Drittschuldnern der gGmbH untersagt, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten; stattdessen ist ausschließlich der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind angehalten, sich strikt an diese Anordnung zu halten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist die Untersagung sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die hypothalamus gGmbH. Dies gilt für Maßnahmen wie die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Aktenzeichen: 72 IN 1000/24
Amtsgericht Münster, 07.11.2024

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