Aktenzeichen: 51 IN 563/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Astriol GmbH, mit Sitz in Im Bieth 36, 69124 Heidelberg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 738691, hat das Amtsgericht Heidelberg am 05.11.2024 folgende Anordnungen getroffen:
Beschluss:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen, werden untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis zur endgültigen Entscheidung eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Peter Depré, ansässig in O 4, 13-16, 68161 Mannheim, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Ihm obliegt die Kontrolle und Verwaltung der Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin, und er ist ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten zu eröffnen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, nur unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten und alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zugang zu Geschäftsräumen: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und alle notwendigen Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in alle geschäftsrelevanten Unterlagen zu gewähren und notwendige Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse bereitzustellen.
Hinweis zur Veröffentlichung:
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort für die Dauer der Anordnung gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung. Weitere Details zur Einlegung der Beschwerde, insbesondere elektronischer Rechtsverkehr, sind den geltenden Vorschriften zu entnehmen.
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht –
05.11.2024