Aktenzeichen: 534 IN 1593/24
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KRS RTS Dienstleistungen GmbH, mit Sitz in der Katharinenstraße 21, 01099 Dresden, hat das Amtsgericht Dresden am 04. November 2024 um 15:30 Uhr eine bedeutende Entscheidung getroffen. Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens wurde Christian Krönert als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Herr Krönert, dessen Kanzlei in der Wiener Straße 146, 01219 Dresden, ansässig ist, wird nun die wirtschaftlichen Geschäfte der KRS RTS Dienstleistungen GmbH überwachen und für eine geregelte Verwaltung der Vermögenswerte sorgen. Er ist unter der Telefonnummer 0351 25090 90 sowie per E-Mail unter christian.kroenert@voigtsalus.de erreichbar. Weitere Informationen zur Kanzlei sind auf der Website www.voigtsalus.de zu finden.
Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet weitreichende Verfügungsbeschränkungen für die KRS RTS Dienstleistungen GmbH. Sämtliche Transaktionen und Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Dieser sogenannte allgemeine Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO soll verhindern, dass Vermögenswerte des Unternehmens unkontrolliert abfließen und stellt sicher, dass die Interessen der Gläubiger geschützt werden.
Zusätzlich hat das Gericht angeordnet, dass alle Drittschuldner des Unternehmens – das heißt, Personen oder Unternehmen, die der KRS RTS Dienstleistungen GmbH Gelder schulden – ihre Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten dürfen, es sei denn, er genehmigt eine direkte Zahlung an die Schuldnerin. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Vermögensmasse des Unternehmens zu sichern und eine geordnete Abwicklung zu gewährleisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Dresden ist eine sofortige Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung. Zustellungen können entweder per Post oder durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung eindeutig benennen und eine Erklärung enthalten, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Einreichen der Beschwerde ist auch in elektronischer Form möglich, jedoch müssen dabei die rechtlichen Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) erfüllt werden, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur.
Interessierte Parteien und Gläubiger können den vollständigen Beschluss und die Rechtsmittelbelehrung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden einsehen.
Amtsgericht Dresden, 04.11.2024