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Vorläufige Sachwaltung für Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 9 IN 900/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbH, ansässig in der Kurhessenstraße 4-6, 64546 Mörfelden-Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Jäger und Ulrich Türk, hat das Amtsgericht Darmstadt am 31.10.2024 eine vorläufige Sachwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO angeordnet. Diese Maßnahme ermöglicht es der Antragstellerin, unter der Aufsicht des bestellten vorläufigen Sachwalters weiterhin die Geschäfte zu führen und das Vermögen eigenständig zu verwalten.

Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Roth aus der Kanzlei Wellensiek Rechtsanwälte in Frankfurt am Main bestellt. Die Kontaktdaten des vorläufigen Sachwalters lauten wie folgt:

Anschrift: Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 9074580
Fax: 069 / 90745850

Bestimmungen des Beschlusses:

Die Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbH bleibt berechtigt, weiterhin Verfügungen über ihr Vermögen zu treffen und dieses zu verwalten, jedoch unter der strengen Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Sämtliche Verfügungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht und dafür Sorge trägt, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Einsicht und Rechtsmittel:

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Die sofortige Beschwerde kann sowohl von der Antragstellerin als auch von betroffenen Gläubigern eingelegt werden, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Verfahrens angeführt wird (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Amtsgericht Darmstadt unter folgender Anschrift einzureichen:

Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung oder, sofern sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, wobei der Eingang beim Amtsgericht Darmstadt fristwahrend ist. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen und die Erklärung der Beschwerde beinhalten.

Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht – 31.10.2024

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