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Vorläufige Insolvenzverwaltung für FOURSOURCE Group GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36f IN 7278/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Sicherung des Vermögens der FOURSOURCE Group GmbH erste Maßnahmen ergriffen. Die in der Rosenthaler Straße 51, Berlin, ansässige Firma, vertreten durch Geschäftsführer Jonas Wand, steht nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt.
Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte

Um die Vermögenswerte der FOURSOURCE Group GmbH zu schützen, wurden alle laufenden und zukünftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen mit sofortiger Wirkung eingestellt, sofern nicht unbewegliche Güter betroffen sind. Diese Anordnung soll sicherstellen, dass keine nachteiligen Veränderungen am Vermögen der GmbH stattfinden, während die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht.
Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Linkert wurde ermächtigt, die Vermögenswerte der FOURSOURCE Group GmbH zu sichern und zu überwachen. Sämtliche finanziellen Verfügungen, einschließlich Bankguthaben und Forderungen, dürfen von der Geschäftsführung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Darüber hinaus hat Dr. Linkert das Recht, Sonderkonten im Namen der GmbH zu eröffnen und über diese zu verfügen. Die Konten führenden Kreditinstitute sind zur umfassenden Auskunft verpflichtet.
Weitere Regelungen

Die Geschäftsräume der FOURSOURCE Group GmbH stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter für Nachforschungen zur Verfügung. Er darf Einsicht in alle relevanten Geschäftsunterlagen nehmen, um die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin aufzuklären und die Insolvenzmasse zu sichern. Alle Drittschuldner des Unternehmens werden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Rechtsmittel

Gegen diese Anordnung kann die FOURSOURCE Group GmbH innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.

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