Im Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 105 IN 954/24 hat das Amtsgericht Karlsruhe über das Vermögen der ophelis Service GmbH, ansässig in der Dr.-Alfred-Weckesser-Straße 1, 76669 Bad Schönborn, entscheidende Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte getroffen. Das Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführer Britta und Peter Bajak, steht nun unter der Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters, um das Vermögen bestmöglich zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Ab dem 31.10.2024 gilt ein allgemeines Verfügungsverbot, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der ophelis Service GmbH vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Gleichzeitig bleiben alle bereits am 27.09.2024 durch das Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen und sonstigen Bestimmungen weiter bestehen, um die Insolvenzmasse effektiv zu bewahren. Der Beschluss sorgt außerdem für eine Unterbrechung sämtlicher anhängiger Zivilverfahren gegen das Unternehmen gemäß § 240 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Die ophelis Service GmbH sowie die betroffenen Gläubiger haben das Recht, binnen zwei Wochen gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, einzulegen. Die Frist beginnt ab der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses; bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Frist als begonnen, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung verstrichen sind.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen und die Anfechtungsabsicht klarstellen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.
Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe stellt sicher, dass die Vermögenswerte der ophelis Service GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung geschützt und im Interesse der Gläubiger bewahrt bleiben. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Karlsruhe eingesehen werden.