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Gröner Group GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung: Amtsgericht Leipzig setzt Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer ein
Insolvenzverfahren gegen ophelis Service GmbH: Vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet

Gröner Group GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung: Amtsgericht Leipzig setzt Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer ein

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 405 IN 1912/24 hat das Amtsgericht Leipzig weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Gröner Group GmbH angeordnet. Das Unternehmen, mit Sitz in der Haferkornstraße 7 in Leipzig und eingetragen im Handelsregister unter HRB 42983, wird von Geschäftsführer Christoph Gröner geleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer ernannt, der die Kontrolle über die Vermögensverwaltung der Gesellschaft übernimmt, um eine ordnungsgemäße Insolvenzabwicklung sicherzustellen.

Mit Wirkung vom 30.10.2024 unterliegt jede Vermögensverfügung der Gröner Group GmbH einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt. Alle Vermögensentscheidungen, die das Unternehmen betrifft, dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden. Dr. Hackländer hat die Befugnis, alle zur Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Eröffnung von Sonderkonten im Namen der Schuldnerin und der Einziehung von Forderungen sowie Bankguthaben.

Drittschuldner werden angewiesen, Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, es sei denn, dieser genehmigt anderweitige Leistungen an die Schuldnerin. Darüber hinaus ist Dr. Hackländer berechtigt, alle notwendigen Auskünfte von Dritten, insbesondere von Banken und Kreditinstituten, einzuholen, um das Vermögen zu schützen und im Sinne der Gläubiger zu verwalten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gröner Group GmbH sind, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind, bis auf Weiteres eingestellt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Leipzig eingesehen werden und informiert über alle Details und Auflagen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse gelten.

 

Hier die Original-Insolvenz-Meldung aus dem Insolvenzregister:

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1912/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gröner Group GmbH, Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42983 
vertreten durch den Geschäftsführer  Christoph Gröner
          
wird am 30.10.2024 um 11.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse  

angeordnet:


Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände  Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er  ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und 
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.

Er wird ermächtigt, auf den Namen  der Schuldnerin oder in  Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

 Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen  die Schuldnerin werden soweit nicht 
unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt 
(§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1.	mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2.	von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal 
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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