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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Bitstore System- und Softwarehaus AG eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 6.70 IN 133/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Bitstore System- und Softwarehaus AG mit Sitz in der Hauptstraße 37, 14778 Wollin, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Janine Galonska, hat das Amtsgericht Potsdam am 30. Oktober 2024 um 13:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger aus Berlin ernannt. Seine Aufgabe umfasst die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Bitstore AG, ohne als allgemeiner Vertreter des Schuldners zu agieren. Der Verwalter hat die Befugnis, mit rechtlicher Wirkung zu handeln, jedoch nur in dem Maße, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben vor einer endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung erforderlich ist.
Einschränkung der Verfügungsbefugnis

Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Dies schließt auch die Einziehung von Forderungen und Bankguthaben ein. Zur sicheren Verwaltung dieser Gelder wird ein Sonderkonto eingerichtet, auf das ausschließlich der Verwalter Zugriff hat. Zahlungen an das Unternehmen durch Dritte sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erlaubt, Verrechnungen zu Lasten der Bitstore AG werden untersagt.
Zwangsvollstreckung ausgesetzt

Zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Bitstore AG wurden alle laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen vorübergehend eingestellt, ausgenommen sind dabei unbewegliche Vermögensgegenstände. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, das Vermögen zu schützen und weiteren Schaden von der Insolvenzmasse fernzuhalten.
Ermittlung und Prüfung durch den Verwalter

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Bitstore AG zu betreten, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen sämtliche Geschäftspapiere herauszugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten kann das Gericht Maßnahmen wie die zwangsweise Vorführung oder Haft anordnen.

Neben der Sicherung des Vermögens hat Dr. Schulte-Kaubrügger die Aufgabe, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Bitstore AG die Anforderungen für die Insolvenzeröffnung erfüllt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint. Er darf zur Klärung der Vermögenslage auch Auskünfte bei Banken, Kreditinstituten, Versicherungen und dem Finanzamt einholen.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, einzureichen.

Amtsgericht Potsdam, den 30. Oktober 2024

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