Aktenzeichen: 507 IN 194/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der H. Krischer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Bearbeitungsbetrieb Formen- und Werkzeugbau, ansässig in der Dieselstraße 39, 42579 Heiligenhaus, hat das Amtsgericht Wuppertal am 28. Oktober 2024 um 18:15 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H. Krischer GmbH unter der Leitung von Geschäftsführer Klaus-Peter Ringel, steht nun unter gerichtlicher Aufsicht, um ihre Vermögenswerte zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine aus Wuppertal bestellt, dessen Kanzlei in der Bembergstraße 2-4 ansässig ist. Seine Aufgabe ist es, die finanzielle Lage des Unternehmens zu überwachen und sicherzustellen, dass keine unkontrollierten Vermögensabflüsse erfolgen.
Einschränkungen und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Mit der Anordnung des Gerichts sind alle Verfügungen der H. Krischer GmbH & Co. KG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Diese Maßnahme soll verhindern, dass ohne Aufsicht auf das Unternehmensvermögen zugegriffen wird und gewährleistet eine geordnete und transparente Verwaltung der Finanzen.
Darüber hinaus sind Drittschuldner – also Kunden oder Geschäftspartner mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der H. Krischer GmbH & Co. KG – angewiesen, ausstehende Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dieser ist befugt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und die eingehenden Gelder im Sinne der Insolvenzmasse zu verwalten.
Ziel der vorläufigen Maßnahmen
Durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die verhängten Einschränkungen wird die H. Krischer GmbH & Co. KG umfassend überwacht, um die Vermögenswerte im Interesse aller Gläubiger zu sichern. Die vorläufige Verwaltung stellt sicher, dass die finanziellen Verhältnisse geordnet bleiben und eine fundierte Entscheidung über die Fortführung oder geordnete Abwicklung des Unternehmens getroffen werden kann.